Gepostet am 22 Mär 11:00 , 0 Kommentare

Geschrieben von Scott D. Benjamin, DDS

Abbildung 1: Natürliches Lächeln vor der Behandlung.

Abbildung 2: Vorbehandlung; beachten Sie die Zahnfleischkonturen und die Kronenabdeckung.

Abbildung 3: Unmittelbar nach der Behandlung; beachten Sie die Zahnfleischhöhe und das Ausbleiben von Blutungen.

Abbildung 4 Eine Woche nach der Behandlung mit provisorischen Restaurationen. Beachten Sie die Übereinstimmung der Zahnfleischhöhe mit dem unmittelbar postoperativen Bild und die gesunde, punktierte Konsistenz des Zahnfleischgewebes. Fotos mit freundlicher Genehmigung von Dr. Michael Swick.

Abbildung 5: Die Bewegung der Laserfaser erfolgt in einer Hin- und Herbewegung ähnlich der eines Radiergummis, wobei die Faser parallel zur Längsachse des Zahns verläuft und die Laserenergie von der Zahnstruktur weg gerichtet ist.

Sowohl Kliniker als auch Verkäufer verwenden verwirrende und oft irreführende Technologien, um die Laserzahnheilkunde zu beschreiben; der Begriff „Weichgewebekronenverlängerung“ ist einer der gebräuchlichsten. Laut Current Dental Terminology 2009-2010 (CDT 2009-10) der ADA existiert das Verfahren nicht.1 Dies macht jedoch die Notwendigkeit, ein Verfahren zur Korrektur der Weichgewebeasymmetrie durchzuführen oder die richtige klinische Kronenlänge oder das Kronen-zu-Wurzel-Verhältnis oder eine gesündere und ästhetischere Zahnfleischkontur herzustellen, nicht überflüssig.

Das CDT 2009-10 führt das Verfahren „D4249 klinische Kronenverlängerung – Hartgewebe“ auf.1 Dabei handelt es sich um ein parodontales Verfahren, bei dem Zahnfleisch- und Knochengewebe entfernt wird, um mehr klinische Zahnstruktur freizulegen. Wie die Terminologie andeutet, muss für eine angemessene Erstattung im Rahmen der Behandlung eine gewisse Knochenumformung oder -entfernung durchgeführt werden. Dies erfordert die Reflektion eines Lappens und wird in einer gesunden parodontalen Umgebung durchgeführt.2 Dieser Code ist angemessen, wenn die Vorbereitung einer Restauration die biologische Breite des parodontalen Befestigungsapparats verletzt oder wenn zwischen dem Alveolarkamm und dem Restaurationsrand weniger als 3 mm Zahnstruktur verbleiben, wie durch Röntgenuntersuchung oder Knochensondierung festgestellt wurde.3 Da dieser Code eine Osteotomie oder Osteoplastik erfordert, wäre es unangebracht, ihn für ein reines Weichgewebeverfahren zu verwenden.

Code „D4211 – Gingivektomie oder Gingivoplastik – ein bis drei angrenzende Zähne oder begrenzte Zahnabstände pro Quadrant“4 ist ein Weichgewebeverfahren. Per Definition beinhaltet es die Exzision der Weichgewebewand der Parodontaltasche und wird durchgeführt, um Suprabony-Taschen nach entsprechender Anfangsvorbereitung zu beseitigen, um Zugang für restaurative Zahnheilkunde bei Vorhandensein von Suprabony-Taschen zu ermöglichen oder um die normale Architektur wiederherzustellen, wenn gingivale Vergrößerungen oder eine asymmetrische oder unästhetische Topographie bei normaler knöcherner Konfiguration offensichtlich sind. Gingivektomie5 kann der geeignete Code für das Verfahren „Weichgewebe-Kronenverlängerung“ sein, da es sich ausschließlich um ein Weichgewebeverfahren handelt.

Es kann jedoch bestimmte Planbeschränkungen geben, die in manchen Situationen eine Deckung ausschließen. Diese Ausschlüsse variieren und können Folgendes umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt: andere Eingriffe, die am selben Tag am selben Zahn durchgeführt wurden, optionale Behandlungen aus kosmetischen (ästhetischen) Gründen oder zur Korrektur angeborener oder entwicklungsbedingter Defekte und Zahnfleischtaschen von weniger als 5 mm.

Beim Einreichen einer parodontalen Behandlung zur Kostenerstattung durch Dritte (Versicherungen) müssen alle Praxen die ANSI/ADA-Spezifikation Nr. 1047 – Standardinhalt eines elektronischen parodontalen Anhangs – einhalten, die 2006 von der ADA übernommen wurde. Sie wurde entwickelt, um die einheitlichen Inhaltsanforderungen für die Dokumentation zu standardisieren, die einem parodontalen Anhang zum ursprünglichen Anspruchsformular beizufügen ist, um die Anspruchsabwicklung für verschiedene parodontale Behandlungen zu ermöglichen.

Ein Arzt sollte den Behandlungsbedarf eines Patienten niemals anhand seiner Haftpflichtversicherung bestimmen. Allerdings müssen sowohl der Patient als auch der Arzt realistische Ziele, Behandlungsvorgaben und Erwartungen festlegen, die finanziell realistisch und für den Patienten akzeptabel sind.

Trotz aller Ausführungen zur Verfahrensterminologie sollten Zahnärzte immer die Vorteile und Techniken eines lasergestützten Verfahrens zur Verlängerung der Weichgewebekrone berücksichtigen. Ziel dieses Verfahrens ist die Schaffung gesunder, pflegeleichter und ästhetisch ansprechender Zahnfleischkonturen und -anatomie. Dadurch können die richtige Symmetrie, das klinische Kronen-Wurzel-Verhältnis und die Verhältnisse zwischen Schneide- und Halsbereich sowie Mesial-Distalbereich im Gebiss geschaffen werden.

Der richtige Einsatz eines Dentallasers kann den Eingriff sowohl für den Patienten als auch für den Arzt vereinfachen und dabei sehr vorhersehbare Ergebnisse liefern. Fast jede Wellenlänge von chirurgischen Lasern kann für diesen Eingriff mit leicht unterschiedlichem Grad an Einfachheit und Erfolg verwendet werden. Die präzise Kontrolle der Gewebeinteraktion, die Laser ermöglichen, minimiert oder eliminiert postoperative Beschwerden und ermöglicht ein sehr vorhersehbares Ergebnis mit minimalen bis keinen Blutungen während und nach der Behandlung.

Die Möglichkeit, die Weichteilinteraktionen mit einem Laser zu steuern, ist für Patient und Arzt sehr wünschenswert und ermöglicht die Durchführung mehrerer Verfahren sowohl parodontaler als auch restaurativer Art in einer Sitzung. Dies kann jedoch auch zu Problemen bei der gleichzeitigen Patientenbehandlung und Kostenerstattung führen. Wenn eine Weichteilbehandlung am selben Tag wie ein restaurativer Eingriff durchgeführt wird, wird dies vom Patienten und insbesondere von den Versicherungsträgern häufig als ein nebensächlicher Vorgang angesehen, der Teil der restaurativen Behandlung ist. Ein Beispiel hierfür ist die Verwendung eines Lasers zum Aushöhlen des Weichgewebes um eine Kronenpräparation herum anstelle der Verwendung eines Retraktionsfadens zur Gewebebehandlung. Das Aushöhlen sollte als nebensächlicher Vorgang und als Teil der Methodik des Kronenverfahrens betrachtet werden.

Eine Weichgewebekronenverlängerung oder eine Gingivektomie/Gingivoplastik wird jedoch häufig als nebensächlicher Eingriff wahrgenommen, was sie nicht ist. Eine der besten Möglichkeiten, diesen Wahrnehmungen entgegenzuwirken, ist die ordnungsgemäße Dokumentation, wie oben erwähnt. Bei einem reinen Weichgewebeeingriff wie diesem sind zwischen den Bildern vor und nach der Behandlung keine radiologischen Veränderungen zu erkennen. Dennoch sind diagnostische Röntgenbilder erforderlich, um die Knochenarchitektur zu bestimmen und andere Pathologien auszuschließen. Darüber hinaus kann die Verwendung einer Fotodokumentation mit Bildern vor und nach der Behandlung zeigen, was erforderlich war und was erreicht wurde.